Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 Auftrag

§ 670 Ersatz von Aufwendungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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