§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 1 Besitz