§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 1 Besitz