Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 1 Besitz

§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

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