Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums
an beweglichen Sachen › Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen
Bestandteilen einer Sache
§ 953
Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.