Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums
an beweglichen Sachen › Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen
Bestandteilen einer Sache
§ 954
Erwerb durch dinglich Berechtigten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.