§ 968 Umfang der Haftung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 Fund