§ 969 Herausgabe an den Verlierer · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 3 Eigentum › Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 Fund