§ 5 Gebührengläubiger · Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG)
Gebührengläubiger ist
- 1. der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
- 2. der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.