§ 6 Gebührenschuldner · Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG)
(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
- 1. dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
- 2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
- 3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.