§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit · Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG)
Gebühren werden nicht erhoben
- 1. für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,
- 2. für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
- 3. für einfache elektronische Kopien,
- 4. in Gnadensachen,
- 5. bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 6. für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 7. im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
- 8. im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
- 9. für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,
- 10. für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,
- 11. für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.