§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- 1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
- 2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren