Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften

§ 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)

§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.

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