§ 44 Vorladung · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG)
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
- 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.