Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

§ 54 Platzverweisung · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG)

Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Alle Vorschriften: BKAG — Inhaltsübersicht