Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 13 Allgemeiner Grundsatz · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

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