§ 27 Naturparke · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- 1. großräumig sind,
- 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
- 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
- 6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.