Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft

§ 60 Haftung · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

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