Teil 1 Das Amt des Notars › Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung · Bundesnotarordnung (BNotO)

Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.

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