§ 47 Erlöschen des Amtes · Bundesnotarordnung (BNotO)
Das Amt des Notars erlischt durch
- 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48),
- 2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod,
- 3. Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e),
- 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
- 5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
- 6. bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
- 7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.