Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen › Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

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