Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Erster Abschnitt Allgemeines › Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln

§ 117a Verteidigung · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.

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