§ 117a Verteidigung · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Erster Abschnitt Allgemeines › Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln