Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Erster Abschnitt Allgemeines › Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

§ 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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