Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Erster Abschnitt Allgemeines › Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

§ 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

Alle Vorschriften: BRAO — Inhaltsübersicht