§ 152 Abstimmung über das Verbot · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme