Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 152 Abstimmung über das Verbot · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

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