Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 154 Zustellung des Beschlusses · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

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