Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren › Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 158 Außerkrafttreten des Verbots · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
  1. 1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
  2. 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.

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