Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof › Erster Abschnitt Allgemeines

§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

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