Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer › Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer › Erster Unterabschnitt Präsidium

§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

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