Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer › Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer › Erster Unterabschnitt Präsidium
§ 183
Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.