§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften