Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften › Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

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