Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
  1. 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
  2. 2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
  3. 3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

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