§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
- 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
- 2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
- 3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.