§ 49c Einreichung von Schutzschriften · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte › Erster Abschnitt Allgemeines