Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte › Erster Abschnitt Allgemeines

§ 49c Einreichung von Schutzschriften · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.

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