Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte › Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit

§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

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