Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

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