§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft