§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
- 1. Mitglied der Kammer ist und
- 2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.