Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern › Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer › Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
  1. 1. Mitglied der Kammer ist und
  2. 2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

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