§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
- 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
- 3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.