Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern › Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer › Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
  1. 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
  3. 3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

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