§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern › Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer › Erster Unterabschnitt Vorstand