Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern › Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer › Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

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