Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern › Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer › Zweiter Unterabschnitt Präsidium

§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

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