§ 34 Führungsaufsicht · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG)
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten