§ 35c · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Das Bundesverfassungsgericht darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten.
II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren › Zweiter Abschnitt Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens