§ 36 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.
III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1