III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a

§ 96d · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

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