§ 96c · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a