Zweiter Teil Das Zentralregister › Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers

§ 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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