§ 36 Beginn der Frist · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
- 1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
- 2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
- 3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.