Zweiter Teil Das Zentralregister › Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register › 1. Führungszeugnis

§ 36 Beginn der Frist · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
  1. 1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
  2. 2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
  3. 3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

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