Zweiter Teil Das Zentralregister › Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register › 2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Register

§ 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 gilt entsprechend.

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