§ 59 Führung des Erziehungsregisters · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.
Dritter Teil Das Erziehungsregister