Dritter Teil Das Erziehungsregister

§ 59 Führung des Erziehungsregisters · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.

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