Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.

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