KAPITEL IV CBAM-ZERTIFIKATE

Artikel 21 Preis von CBAM-Zertifikaten · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)

(1) Die Kommission berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate nach den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 beschriebenen Verfahren als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.
(1a) Abweichend von Absatz 1 berechnet die Kommission den Preis der CBAM-Zertifikate, der sich auf die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b betreffend das Jahr 2026 angegebenen grauen Emissionen bezieht, im Einklang mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 festgelegten Verfahren als vierteljährlichen Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform bezogen auf das Quartal der Einfuhr der Waren, mit denen diese grauen Emissionen verbunden sind.
(2) Die Kommission veröffentlicht den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berechneten Durchschnittspreis am ersten Arbeitstag der folgenden Kalenderwoche auf ihrer Website oder auf eine andere geeignete Art und Weise. Dieser Preis gilt vom ersten auf den Tag seiner Veröffentlichung folgenden Arbeitstag bis zum ersten Arbeitstag der darauffolgenden Kalenderwoche.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der gemäß der Absätze 1 und 1a des vorliegenden Artikels vorgesehenen Methodik zur Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate sowie zu den praktischen Modalitäten für die Veröffentlichung dieses Preises zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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