KAPITEL IV CBAM-ZERTIFIKATE

Artikel 22 Abgabe von CBAM-Zertifikaten · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)

(1) Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 30. September jedes Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht. Die Kommission löscht abgegebene CBAM-Zertifikate aus dem CBAM-Register. Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist.
(2) Ab 2027 stellt der zugelassene CBAM-Anmelder sicher, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende eines jeden Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt hat; die Anzahl wird unter Bezugnahme auf Folgendes bestimmt:
  1. a. die Standardwerte nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren ohne den in Abschnitt 4.1 des genannten Anhangs aufgeführten Aufschlag; oder
  2. b. die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die im Einklang mit Absatz 1 für das Kalenderjahr abgegeben wurden, das dem Jahr der Abgabe vorausging, sofern sich die Zollanmeldung für die Einfuhr von Waren auf dieselben Waren nach KN-Code und Ursprungsland bezieht wie die CBAM-Erklärung, die in dem Kalenderjahr vorgelegt wurde, das dem aktuellen Jahr vorausging.
(2a) Der zugelassene CBAM-Anmelder muss der in Absatz 2 festgelegten Verpflichtung bis zum Ende desjenigen Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem der massenbasierte Schwellenwert überschritten wird, nachkommen.
(3) Stellt die Kommission fest, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 steht, setzt sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, über das CBAM-Register davon in Kenntnis.

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